Stelle anheim: In einer Besenkammer in Berlin (Sitz des e.V., § 7.2) wird eine Not-MV abgehalten. Anwesend ist auf jeden Fall die Präsidente, die ihren Pudding verzehren muss. Pudding ist immer noch analog. Die MV ist also beschlussfähig. (§ 2.14) Zur neuen Präsidente wird die siebengescheite Berliner Koryphäe für Vereinsrecht M. W. (Name der Redaktion bekannt) gewählt. Die versteht von allem was und wird den Verein mit Umsicht und Tatkraft aus der Krise führen. Problem gelöst. Cluncus, Buncus, Scuncus!
Kongress 2021
Der Sumpfgnom
@der_sumpfgnom
wird eine Not-MV abgehalten.
Wäre eine Not-MV rechtlich nicht so etwas wie eine außerordentliche MV (§ 2.8)? Dann müssten 3,13 % der Mitglieder dies wollen. Ist eine außerordentliche MV nicht etwas, das zu einem besonderen Anlass einberufen wird?
21.09.2020, 09:57:42
uwe
@uwe
Was es so schwer macht, lieber Uwe, ist die Tatsache, dass niemand weiß, wie die Lage im Frühjahr 2021 sein wird. Die derzeitige Coronaschutzverordnung gilt bis 30.9.2020. Das COVID-19-Abmilderungsgesetz mit den Regelungen für Vereine gilt bis 31.12.2021. Keiner außer vielleicht Gott und Teufel weiß, was nächstes Jahr ist. Oder übernächstes. Vielleicht müssen wir noch viele Jahre mit Maske und Abstandsregeln leben. Zu bedenken sind bei der Kongressplanung leider zwei Dinge: (1) der Kongress selbst mit persönlichen Begegnungen, donaldischem Austausch, gelehrten Vorträgen, Diskussionen und Spaß und gemeinsamen Essen. Und (2) der "Vereinsteil", der jetzt "Mitgliederversammlung" oder Jahreshauptversammlung heißt. Für die gelten leider strenge Bestimmungen, über die wir nicht wegkommen. Es gibt dank Corona Möglichkeiten, die MV ohne Kongress abzuhalten, entweder virtuell oder schriftlich. Beides ist sehr aufwendig. Die Arbeit! Die Kosten! Deshalb möchte ich, wenn irgend möglich, 2021 einen Kongress haben. Egal ob "richtiger" Kongress wie geplant oder "Corona-Not-Kongress". Egal wo. Den Kongress, und einen möglichst schönen Kongress, wünschen wir uns wohl alle. Den Vereinsteil wünschen sich die wenigsten, der ist langweilig außer für Würdenträger und Präsidentschaftskandidaten. Aber Kongress und MV sind jetzt kaum mehr von einander zu trennen. Da kann auch die Präsidente nichts tun. Im Gegenteil: die Präsidente als "alleiniger Vorstand" im Sinne des Vereinsrechts muss drauf dringen, dass die MV ordnungsgemäß über die Bühne geht. Würg! Oder feiner ausgedrückt: nicht das, was ich unter Donaldismus verstehe. Aber es hilft nichts: in Corona-Zeiten müssen wir handeln, wie es das Pfadfinderbuch rät: "Wenn du ein Hindernis nicht überwinden kannst, unterwandere es." Bloß wie?
Ich bin etwas entäuscht über Deine Antwort. Ich finde sie wenig konkret und nicht zielführend. Vielleicht hast Du mich auch falsch verstanden. Mein "Notkongress" beinhaltet , wie jeder Kongress bevor, die Interna PräsidEntenwahl ect die Vereinssachen sozusagen.(Die gab es auch schon ohne EV) Eine MV ohne Kongress ist nicht sinnvoll und bringt meines Erachtens nichts. Zum Notkongress gehören auch Vortragendende, selbst wenn es wegen der Umstände sich nur wenige melden, sollten die Organisatoren eigene Punkte einfügen, oder wie in Wismar großzügige Pausen einplanen. Der oder die Veranstalter müssen selbstverständlich die aktuelle Lage berücksichtigen. Der Notkongress kann voraussichtlich erst ab ca Jan 2020 spontan geplant und bekannt gemacht werden. Ich denke aber auch das schon bald die Entscheidung fallen sollte, ob ein "Seuchenkongress" in der Marta stattfinden soll, oder bis zum Herbst gewartet werden soll, oder sich schon eine Gruppe organisations williger schon Gedanken machen soll, einen "Notkongress" im gewohnten Terminrahmen vorzubereiten . Wir können auch bis zum 30.9. warten. Wie Ich finde, sollten die Weichen schon bald gestellt werden. Für diese, in meiner vorherigen Mail, fett gedruckte, vorgefertigte "Beschlußvorlage" wollte ich die Meinung der Verantwortlichen (hören) lesen. Wenn die Entscheidung gefallen ist, den Marta Kongress auf 2022 zu verschieben. Kann Plan 8,9,A oder B greifen. Bloß irgend jemand muß das Heft in die Hand nehmen, auch wenn - schlimmstenfalls der Alptraum eines (fast) virtuellen Kongresses - herauskommt.
21.09.2020, 10:18:53
Der Sumpfgnom
@der_sumpfgnom
Ich denke aber auch das schon bald die Entscheidung fallen sollte,
Da hast du vollkommen recht. Wir können nicht erst zwei Wochen vor Kongressbeginn sagen, ob wir verschieben oder nicht. Da muss vorher Klarheit herrschen - auch bzgl. der optionalen Planung einer Ersatzveranstaltung. Mitte Oktober ist Einsendeschluss für die MifüMi. In dieser Ausgabe muss zumindest drin stehen, ob der Kongress im März stattfindet oder nicht. Spätestens dann muss also Klarheit herrschen. Geplant ist für Anfang Oktober ein außerplanmäßiger Stammtisch des S.N.O.W.L.S. und eine Absprache mit den Würdenträgern.
21.09.2020, 12:30:22
Theodora Tuschel
@theodora_tuschel
Ich bin etwas entäuscht über Deine Antwort. Ich finde sie wenig konkret und nicht zielführend.
Was erwartest du? Ein Machtwort der Präsidente? Der SNOWLS ist der gewählte Kongressausrichter, und die Leute da sind weder schimmerlos noch ohne Erfahrung. Mir war es vor allem wichtig, darauf hinzuweisen, dass es bei der Planung nicht nur um den Kongress geht, sondern auch um die MV. Die braucht genau wie der Kongress einen Zeitvorlauf. Eine virtuelle MV möchte ich nicht, genauso wenig wie einen virtuellen Kongress. Vielleicht macht es die Sache klarer, wenn wir statt "Not-Kongress" von einem "kleinen Kongress" reden.
Eine MV ohne Kongress ist nicht sinnvoll und bringt meines Erachtens nichts.
Da stimme ich dir vollkommen zu! Das wäre allenfalls als Fake-Veranstaltung denkbar. Das will niemand. Wir sind auch nicht unter Druck. Andere Vereine verschieben ihre MV coronabedingt auch.
Wäre eine Not-MV rechtlich nicht so etwas wie eine außerordentliche MV (§ 2.8)? Ist eine außerordentliche MV nicht etwas, das zu einem besonderen Anlass einberufen wird?
Nee, eine außerordentliche MV kann nur zwischen zwei ordentlichen stattfinden. Die ordentliche für 2020 müssen wir halt möglichst 2021 nachholen.
21.09.2020, 14:23:17
Beppo
@beppo
> Wäre eine Not-MV rechtlich nicht so etwas wie eine außerordentliche MV (§ 2.8)? Dann müssten 3,13 % der Mitglieder dies wollen. Ist eine außerordentliche MV nicht etwas, das zu einem besonderen Anlass einberufen wird? Laut § 2.3, § 2.2 und § 2.14 könnte die Präsidente die ordentliche MV 2020 in einer Berliner Besenkammer einberufen. Da könnte man dann mit sehr wenigen Stimmen Entscheidungen treffen, die juristisch sauber ein Jahr überbrücken. Es wäre natürlich gut, wenn der, der sich die folgenreiche e.V.-Satzung in fünf Minuten aus den Fingern gesogen hat, dann auch die administrative Verantwortung dafür übernähme. Wer eine Landkarte von einem Uranbergwerk fälscht, ist ja auch für die Konsequenzen zumindest moralisch verantwortlich.
21.09.2020, 15:39:18
Theodora Tuschel
@theodora_tuschel
Ich will aber nicht in die Besenkammer. Wozu auch? Es gibt keinen Druck, dass die MV unbedingt 2020 oder 2021 stattfinden muss. § 2.1 unserer Satzung sagt "Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ...", aber es ist juristisch strittig, ob das heißt, sie muss jährlich stattfinden. In Corona-Zeiten ist ohnehin manches anders. Zur Satzung hast du Recht. Wie die beim Amtsgericht durchgegangen ist, ist mir schleierhaft. Der/die zuständige Sachbearbeiter*in muss völlig neben der Spur gewesen sein. Schwer verliebt oder in sonst einem psychischen Ausnahmezustand.
21.09.2020, 17:47:13
Prof. Cosinus
@prof_cosinus
Es ist hier langsam wirklich der D.O.N.A.L.D. und unserer Sache unwürdig! Auf der einen Seite die Braunschweiger Sippe, die mit aller Gewalt die Kongressausrichtung kapern will und auf der anderen wie immer das grummelnde Münchener Postfach, der mit seinem schwirrenden Kopf immer noch denkt, urplötzlich in einem D.V.N.A.L.D. aufgewacht zu sein... Wie die Präsidente schon schreibt, steuert sie die D.O.N.A.L.D. mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" im Rücken auf einem absolut sicheren und einwandfreien Kurs:
§ 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die vereinzelten Böen und Kreuzseen stammen aus unseren Reihen. Wie so oft, schadet die D.O.N.A.L.D. lieber sich selbst. Fassen wir zusammen: Die donaldischen Massen, mindestens aber das kleine Häuflein Elend hier im Forum, wollen wieder Veranstaltungen, nicht nur von Angesicht zu Angesicht, sondern zum Anfassen. Man will die Präsidente traditionell in Pastinakenpudding baden, lieber früher als später. Gleichzeitig will man aber auch nicht auf 1,5m Abstand in einem Saal sitzen und sich mit Sekundenkleber auf den Sitz pappen lassen, weil man sich nicht wegbewegen darf. Und der Kongressausrichter hat Großes vor, will Herford und die Kunst im strahlenden Sonnenschein präsentieren und nicht im Corona-Dunst. Alles verständlich. Aber wie so oft liegt die Lösung doch auf der Hand: Genauso wie die Präsidente noch unsere Präsidente ist, sind die Kongresskaperer immer noch die Zeremonienmeister. In Braunschweig und Hildesheim hat man nach eigenen Angaben schon das Konzept für H.A.R.Z. II, III und IV in der Hinterhand. Und im Freien, auf einem Berggipfel, mit Fernsicht und dem Wind im Rücken lässt sich hervorragend von besseren Zeiten träumen und die Hymne schmettern, während die Corona-Aerosole über alle Wipfel davongetragen werden. Sind dann noch unbedingt Wahlen gewünscht, kein Problem, denn diese sind nicht an den Kongress gebunden, sondern nur an §7.6 der Satzung, auch wenn die grantelnden Mitglieder nie bis dorthin lesen. Die Amtsrichter waren hier nicht neben der Spur, denn ganz so einfach, wie aus München behauptet, ist es nicht. In diesen Zeiten eine richtig schöne, würdevolle Zeremonie! Wie man die BARKS kennt, wird das ganze auch unter besonderen Umständen absolut großartig werden! Das wäre es!
21.09.2020, 17:53:42
Beppo
@beppo
> Es gibt keinen Druck, dass die MV unbedingt 2020 oder 2021 stattfinden muss. Für mich ist der § 2.3. eindeutig: Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (MV) ... Jedes (Kalender?-)Jahr muss eine ordentliche MV stattfinden. Ohne Satzungsänderung kann man diese MV genausowenig abschaffen wie den Rosenmontag. Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen ...", erlaubt in § 5 nur eine andere FORM der MV. Die Leute, die Frl. Tuschel in Freiburg zum Vorstand gewählt haben, sind weitgehend identisch mit dem Gschwerl, das in Hamburg und Königslutter die neue Satzung durchgewinkt hat. So funktioniert Demokratie. Also hat das Frl. auch die moralische Legimitation, diese Satzung, speziell den § 2.2, kreativ anzuwenden. Das ist ihr e.V., da kann sie meistens machen, was sie will. Eine Verschiebung der MV in ein Folgejahr wäre aber durch die Satzung nicht gedeckt. Cluncus, Buncus, Scuncus!
22.09.2020, 06:38:36
Verbrecherischer Kassenwart
@verbrecherischer_kassenwart
Es ist schon bitter, wie sich hier die Paragraphenreiter austoben. Es bisschen mehr donaldisches Chaos täte gut - oder ist der alte Geist der D.O.N.A.L.D. endgültig verweht? Verbrecherischer Kassenwart a.D. und Gründungsmitglied (lang, lang ist´s her)
22.09.2020, 11:25:04
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