Kongressabsage - Vereinsgedöns (MV)

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Ostsibirischer Korjakenknacker

@ostsibirischer_korjakenknacker

Harr harr!

Höre ich da eine gewisse Häme und den Unterton "Ich habs euch ja gleich gesagt" heraus? *G*

16.03.2020, 05:44:06

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Lord Pumpernickel

@lord_pumpernickel

In diesem link wird die rechtliche Situation bei verhinderten Mitgliederversammlungen ganz gut zusammengefasst: Vereinsgedöns Danach sollte der Vorstand (die PräsidEnte) einen Beschluss fassen, dass die Mitgliederversammlung noch (satzungskonform) in diesem Jahr stattfinden wird, wenn es die Umstände und die Abwägung der Situation zulassen. Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.

21.03.2020, 18:00:20

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Theodora Tuschel OP

@theodora_tuschel

Die Präsidente dankt dem edlen Lord für diesen speziellen Link!

21.03.2020, 18:58:34

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Coolwater

@coolwater

Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.

Das Paradoxe ist ja: Solange das Virus wütet, sind solche vom Gesetz vorgeschriebenen Mitgliederversammlungen von Amts wegen faktisch verboten. Und Gott weiß, vielleicht geht das bis ins nächste Jahr hinein so, daß überhaupt keine "Kongresse" jedweder Art veranstaltet werden dürfen. Die CDU hat ihren für April geplanten Parteitag – eine Sonderform der Mitgliederversammlung – abgesagt und will ihn durchführen, "sobald die epidemische Lage dies gestattet". Das kann übermorgen sein oder in fünf Jahren. Ist eine Pandemie mit allen Schikanen nicht "höhere Gewalt", die verhindert, daß man auf unbestimmte Zeit eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchführen kann? Wenn morgen ein Krieg begönne und eine Feindmacht dreihundertdreizehn Atombomben auf Deutschland würfe, würde vermutlich so schnell auch kein D.O.N.A.L.D.-Kongreß veranstaltet werden …

21.03.2020, 20:06:08

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Lord Pumpernickel

@lord_pumpernickel

Das deutsche Recht überlässt die Bewertung einer solchen Situation gerne einmal einer Ermessensentscheidung. Also da, wo das Recht etwas nicht endgültig regelt, soll man ordentlich abwägen und zu einer begründeten Entscheidung kommen. Diese ist dann allerdings gerichtlich überprüfbar. Wenn man da mit etwas gesundem Menschenverstand (den gibt es tatsächlich auch vor Gericht) herangeht, ist das kein Hexenwerk. Soll heißen, solange ein Ausgeh- Versammlungsverbot herrscht, treten natürlich Pflichten aus der Vereinssatzung zurück. Selbst, wenn sich im Laufe des Jahres die Maßnahmen lockern, können andere Gründe dafür sprechen, die Mitgliederversammlung nicht mehr einzuberufen. Dazu gehören auch Gründe wie zu enge Fristen zur Einladung, was es einem Großteil der Mitglieder erschweren würde, an der Versammlung teilzunehmen oder Beschränkungen im Reiseverkehr oder auch, wenn keine geeigneten Lokalitäten gemietet werden können. Das ist zu gegebener Zeit erneut abzuwägen. Grüße aus dem Heimbüro und bleibt alle gesund!

23.03.2020, 10:24:28

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Anonym

@~anonym~

Ich zitiere: Im Zuge der Bekämpfung der Corona-COVID-19-Pandemie hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgende der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen, die u.a. auch die Handlungsfähigkeit und die Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen soll. Hiermit wird insbesondere erstmalig die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen/Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage geschaffen. Hintergrund ist, dass auf Basis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm die Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung einer Rechtsgrundlage in der Satzung bedarf (OLG Hamm (Beschl. vom 27. September 2011, Az. 27 W 106/11 = NZG 2012, 189). Dies soll jetzt geändert werden. In § 5 des Gesetzesentwurfs heißt es wörtlich: „§ 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ Die im Entwurf vorliegende Regelung bedeutet eine wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Durchführung von bereits anberaumten Mitgliederversammlungen und sichert zugleich die Handlungsfähigkeit des Vereins bzw. der Stiftung, indem angeordnet würde, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Hierdurch wird gewährleistet, dass – auch ohne entsprechende Satzungsregelung – der Verein bzw. die Stiftung trotz der Nicht-Durchführbarkeit von Neuwahlen im Rechtsverkehr handeln kann. Zugleich würde im Falle des Inkrafttretens des Gesetzes die Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch ohne (physische) Teilnahme am Versammlungsort ermöglicht, wozu die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Auch die schriftliche Stimmabgabe soll ermöglicht werden. Nach bisheriger Rechtslage ist eine virtuelle Mitgliederversammlung nämlich nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die COVID-19-Pandemie würde – im Falle des Inkrafttretens des Gesetzes – somit der Druck von den Vereinen und Stiftungen genommen, die aktuell – insbesondere aufgrund satzungsmäßiger Gegebenheiten – mit der Unmöglichkeit der Durchführung der Mitgliederversammlungen konfrontiert sind. DDD

25.03.2020, 19:43:02

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Theodora Tuschel OP

@theodora_tuschel

Danke. Das steht so vollkommen im Gegensatz zu Tipps wie "einfach ignorieren". Alle Schwierigkeiten rund um die MV, um Fristen und alles, was nur die MV entscheiden kann wie Wahlen, Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen, haben wir uns mit der e.V.-Werdung eingekauft. Die e.V.-Befürworter wollten das damals nicht wahrhaben, nach dem Motto "es ändert sich doch gar nichts". Aber natürlich hat sich einiges geändert, und das müssen alle Würdenträger, die mit organisatorischen Aufgaben betreut sind, endlich wahrnehmen. Egal ob man das schön findet oder nicht. Der e.V. hat unbestreitbar Vorteile gebracht, aber die Nachteile dürfen nicht ignoriert werden.

25.03.2020, 20:14:05

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Beppo

@beppo

> Alle Schwierigkeiten ... haben wir uns mit der e.V.-Werdung eingekauft. Lass mal die Kirche im Dorf, Tuschel*in! Natürlich war die e.V.-Werdung total bescheuert. Aber auf Erdbeben, Meteoreinschläge und Pandemien braucht sich so ein Bampal-e.V. nicht vorzubereiten. Dafür sind allein die Damen Nornen zuständig. Hätte nie gedacht, dass ich mal ausgerechnet den KdD in Schutz nehmen würde, aber hiermit tue ich es.

26.03.2020, 05:43:50

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Kassenwart

@kassenwart

Hätte nie gedacht, dass ich mal ausgerechnet den KdD in Schutz nehmen würde, aber hiermit tue ich es.

Das ist ja wirklich ein Erlebnis! Und ich wiederum gebe Beppo recht damit, die Kirche im Dorf zu lassen. Aber ich muss es einfach wieder sagen: Es hat alles nichts mit dem e.V. zu tun! Auch vor der Eintragung war die D.O.N.A.L.D. ein Verein, in der Satzung war die Mitgliederversammlung geregelt und die dort durchzuführenden Wahlen. Die geltenden Regeln waren die Gleichen. Und eine Begrenzung der Amtszeit der PräsidEnte ist in der Satzung nicht geregelt. Insofern bleibt die PräsidEnte eh im Amt, bis eine neue PräsidEnte gewählt wird. Aber mal im Ernst: Mir fehlt die Vorstellung, wie man eine virtuelle Mitgliederversammlung eigentlich organisiert. Wie soll das mit der Stimmabgabe funktionieren? Gibt es solche Systeme?

27.03.2020, 13:27:10

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Theodora Tuschel OP

@theodora_tuschel

Beppo hat sich ein wenig vergaloppiert. Es ist schön von ihm, dass er den KdD in Schutz nimmt. Aber der KdD und die Präsidente, das ist wie Donald und Daisy, wie Bolivar und Schnurrli, wie "Frohsinn" und Frl. von Schwan. Hand in Hand watscheln sie durchs Vereinsleben. Nur selten kommt die Handtasche zum Einsatz. Nur selten ätzt der KdD: "In Münzen oder in Scheinen? Oder halb und halb?" Alles andere ... mal sehen ... aber man muss informiert sein. Da ist mir eine fachgerechte Auskunft lieber als ein locker-flockiges "einfach ignorieren".

27.03.2020, 16:39:10

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