Brüder und Schwestern in Donaldo, der Kongress ist abgesagt und damit auch die Mitgliederversammlung (MV) der D.O.N.A.L.D. e.V. Als Entscheidungsgrundlage, wie wir damit umgehen, hier ein bisschen undonaldisches Vereinsgedöns. Grundsätzlich ist die MV das höchste Gremium eines Eingetragenen Vereins. Sie entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Satzungsänderungen und über personelle Änderungen im Vorstand (bei uns: Präsidente). Diese Beschlüsse müssen zwingend im Vereinsregister eingetragen werden. Die MV entscheidet auch über weitere Ämtervergaben (d.h. Würdenträger, die nicht zum Vorstand gehören wie KdD, RedMifüMi, EMA etc), welche nicht im Vereinsregister eingetragen werden müssen. Was passiert, wenn eine MV ausfällt? Theoretisch kann eine MV auch ohne reales Zusammenkommen der Mitglieder durchgeführt werden. Entweder mit der guten alten Post - dann ist ein Beschluss aber nur dann gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Bloßes Nichtreagieren eines einzigen Mitglieds macht schon alles zunichte. Also praktisch unmöglich. Oder als virtuelle MV (z.B. Videokonferenz oder Internetkonferenz), das muss aber in der Satzung geregelt sein. Trifft für uns alles nicht zu, das können wir vergessen. Die vereinsrechtlich entscheidende Frage ist: Wie oft muss eine MV stattfinden? Das BGB sagt dazu nichts. Übliche Praxis ist eine ordentliche MV einmal im Jahr. Das ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Bindend sind dagegen Festlegungen in der Satzung. Die Satzung der D.O.N.A.L.D. sagt in § 2.3: "Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wählt die Würdenträger." Ein feines Fressen für Juristen, ob diese Formulierung gleichbedeutend ist mit: "Die MV muss ein Mal im Jahr stattfinden". Wenn wir die Satzung so interpretieren, dass die MV ein Mal im Jahr stattfinden soll/muss, wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Satzung und damit ein höchst schuldhaftes Verhalten des Vorstands (i.e. der Präsidente), die MV nicht durchzuführen. Da der Grund für die Absage aber allen Mitgliedern bekannt ist, ist eine schmachvolle Abwahl und/oder Exdonaldisierung der Präsidente hoffentlich nicht zu erwarten. Das Amtsgericht schert sich darum jedenfalls nicht. Konkret zusammengefasst: Die Neuwahl der Präsidente ist nur auf einer MV möglich. Die Wahl aller anderen Würdenträger ist laut § 2,3 unserer Satzung auch an die MV gebunden. Andererseits sagt § 2.4: "Sofern die Würdenträger nicht von der MV gewählt werden, ernennen sie sich selbst oder werden von einzelnen Mitgliedern gekürt." Ganz ohne MV ist lediglich die Wahl des Kongressortes möglich, aber da könnte jedes Mitglied Einspruch erheben, denn diese Frage ist so wichtig, dass die MV entscheidungsberechtigt sein sollte. - Keuch! Ende des Vereinsgedöns'. Raptus, Schnaptus, Totalklaptus: Alle Würdenträger tragen ihre Würden und Bürden bis zur nächsten MV weiter. Schwieriger ist die Wahl des nächsten Kongressortes, an den die MV ja direkt gebunden ist. Da plädiere ich für Herford, allein schon aus Respekt für die geleistete Arbeit des S.N.O.W.L.S. Eure Präsidente Susanne Luber
Kongressabsage - Vereinsgedöns (MV)
Donald
@donald
Seufz, schnief... Aber ja, es ist wohl nicht zu ändern. Mein Höhepunkt des Jahres - futsch. Wie schade. Unterkunft ist storniert, Termin im Kalender um ein Jahr nach vorne verschoben. Bleibt mit nur, Euch allen zu wünschen, gesund zu bleiben!
13.03.2020, 21:49:36
Coolwater
@coolwater
Bindend sind dagegen Festlegungen in der Satzung. Die Satzung der D.O.N.A.L.D. sagt in § 2.3: "Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wählt die Würdenträger." Ein feines Fressen für Juristen, ob diese Formulierung gleichbedeutend ist mit: "Die MV muss ein Mal im Jahr stattfinden". Wenn wir die Satzung so interpretieren, dass die MV ein Mal im Jahr stattfinden soll/muss, wäre es ein schwerer Verstoß gegen die Satzung und damit ein höchst schuldhaftes Verhalten des Vorstands (i.e. der Präsidente), die MV nicht durchzuführen.
13.03.2020, 22:03:20
:-anonymous
@:-anonymous
Was würde eigentlich passieren, wenn die Präsidente zurücktritt? Würde dann der Zeremonienmeister automatisch zur neuen Präsidente aufsteigen? (was in diesem Fall aber auch keine hilfreiche Alternative wäre, da der ZM bereits einmal Präsidente war)
15.03.2020, 12:11:42
Der Sumpfgnom
@der_sumpfgnom
Was würde eigentlich passieren, wenn die Präsidente zurücktritt? Würde dann der Zeremonienmeister automatisch zur neuen Präsidente aufsteigen? (was in diesem Fall aber auch keine hilfreiche Alternative wäre, da der ZM bereits einmal Präsidente war)
Fällt die PdD aus, ist der ZdD der Obermufti. Ob der ZdD schon mal PdD war ist dabei irrelevant, da in der Satzung nicht geregelt ist, dass man nur einmal PdD sein darf.
15.03.2020, 12:17:06
verbrecherischer_kassenwart
@verbrecherischer_kassenwart
Liebe Donaldistinnen und Donaldisten, auch ohne juristischen Sachverstand bemüht zu haben, stehen für mich zwei Dinge fest: Die auf dem Kongress in Freiburg i.B. gewählten Würdenträger bleiben im Amt, bis für diese Posten auf einem Kongress andere Würdeträger gewählt werden. Und das nicht nur „geschäftsführend“, denn eine Begrenzung der Amtsperiode sieht die Satzung nicht vor. Wer reißt sich schon um Posten, die mit Arbeit verbunden sind. Der nächste Kongress findet selbstverständlich in Herford statt. Der Kongress/die MV in Freiburg hat beschlossen, dass der nächste, der 43te Kongress in Herford stattfindet. Diese Entscheidung in Freiburg gilt unverändert. Wenn jemand der Meinung ist, dass damals ein Kongress im Jahr 2020 gemeint war, den weise ich darauf hin, dass manchmal nicht nur das Echo einen Umweg nimmt, sondern auch die Zeit (s. dazu auch die Koryphäen Albert Einstein, Stephen Hawkins, Daniel Düsentrieb, Dr. Emmet Brown etc., etc.). Zur Frage, ob laut Satzung jedes Jahr ein Kongress/eine MV stattfinden muss, rate ich zu Pragmatismus und erinnere an die alte Regel (die lateinische Fassung ist mir leider nicht gegenwärtig): „Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter“. Soviel Gelassenheit muss sein. MdG Bruno
15.03.2020, 12:25:48
Theodora Tuschel OP
@theodora_tuschel
Rücktritt der Präsidente: Der Sumpfgnom hat Recht, aber nur D.O.N.A.L.D.-intern. Für die D.O.N.A.L.D. e.V. wäre ein Rücktritt (wahlweise Tod) der Präsidente eine Katastrophe, denn die Präsidente ist der alleinige Vorstand. Im Falle eines Rücktritts der Präsidente wäre die D.O.N.A.L.D. e.V. handlungsunfähig. Normalerweise wird in solchen Fällen umgehend eine außerordentliche MV einberufen, aber das darf nur der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand. Die D.O.N.A.L.D. e.V wäre bei Rücktritt oder Tod der Päsidente komplett ohne Vorstand. Ein oder mehrere Mitglieder müssten dann beim Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes einreichen. Neinneinnein, das wollen wir nicht! Ich verspreche, weder zurückzutreten noch zu sterben. Schließlich hat der MifüMi ausdrücklich dazu aufgefordert. Ich meine, nicht zu sterben, jedenfalls nicht 2020.
15.03.2020, 12:37:17
Der Sumpfgnom
@der_sumpfgnom
denn die Präsidente ist der alleinige Vorstand.
§2.6 unser Satzung sagt, dass der ZdD die PdD vertritt. Dass der Vertretungsfall das Leben der PdD voraussetzt, steht da nicht. Daher wäre m.E. im Fall des Ablebens der PdD der ZdD der Vorstand.
15.03.2020, 13:11:56
Theodora Tuschel OP
@theodora_tuschel
Wir müssen hier Orwell'sches Doublethink üben. (1) Innerhalb der D.O.N.A.L.D. können wir machen, was wir wollen. Da ist der ZdD Vertreter der PdD und übernimmt die Geschäfte, wenn die PdD krank ist, tot oder auf Weltreise weilt. (2) Aber bei allem, was die Eintragung der D.O.N.A.L.D. e.V im Vereinsregister betrifft, müssen wir uns an den Buchstaben des Gesetzes halten. (Clunkus, Buncus, Scuncus - auf deutsch: Gesetz ist Gesetz.) "Vorstand" ist laut Satzung § 7.5 die Präsidente. Alle anderen Würdenträger gehören nicht zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB. So ist es auch im Vereinsregister eingetragen. Es kommt zum Glück nicht oft vor, dass das wirksam wird. In erster Linie bei der Einberufung und Durchführung der MV, bei der Neuwahl der PdD und beim Erstellen des MV-Protokolls. Sowie natürlich im gefürchteten Fall einer juristischen Auseinandersetzung. Veränderungen im Vorstand werden vom Amtsgericht genau geprüft. Wenn das nicht absolut korrekt ist, wird die Neueintragung abgelehnt. Hatten wir übrigens schon mal. Der e.V. hat das Leben der D.O.N.A.L.D. in ein paar wichtigen Dingen verändert. Die Kunst ist meiner Meinung nach, scharf zu unterscheiden zwischen dem, was gerichtlich relevant ist und dem, was das Amtsgericht gar nicht erst ignoriert. Letzteres ist zum Glück das meiste. Da können wir weiterhin machen, was wir wollen.
15.03.2020, 17:24:10
Ostsibirischer Korjakenknacker
@ostsibirischer_korjakenknacker
Harr harr!
Höre ich da eine gewisse Häme und den Unterton "Ich habs euch ja gleich gesagt" heraus? *G*
16.03.2020, 05:44:06
Lord Pumpernickel
@lord_pumpernickel
In diesem link wird die rechtliche Situation bei verhinderten Mitgliederversammlungen ganz gut zusammengefasst: Vereinsgedöns Danach sollte der Vorstand (die PräsidEnte) einen Beschluss fassen, dass die Mitgliederversammlung noch (satzungskonform) in diesem Jahr stattfinden wird, wenn es die Umstände und die Abwägung der Situation zulassen. Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.
21.03.2020, 18:00:20
Theodora Tuschel OP
@theodora_tuschel
Die Präsidente dankt dem edlen Lord für diesen speziellen Link!
21.03.2020, 18:58:34
Coolwater
@coolwater
Sollte die Abwägung eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr nicht mehr rechtfertigen, dürften das dann keine negativen rechtlichen Konsequenzen haben.
Das Paradoxe ist ja: Solange das Virus wütet, sind solche vom Gesetz vorgeschriebenen Mitgliederversammlungen von Amts wegen faktisch verboten. Und Gott weiß, vielleicht geht das bis ins nächste Jahr hinein so, daß überhaupt keine "Kongresse" jedweder Art veranstaltet werden dürfen. Die CDU hat ihren für April geplanten Parteitag – eine Sonderform der Mitgliederversammlung – abgesagt und will ihn durchführen, "sobald die epidemische Lage dies gestattet". Das kann übermorgen sein oder in fünf Jahren. Ist eine Pandemie mit allen Schikanen nicht "höhere Gewalt", die verhindert, daß man auf unbestimmte Zeit eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchführen kann? Wenn morgen ein Krieg begönne und eine Feindmacht dreihundertdreizehn Atombomben auf Deutschland würfe, würde vermutlich so schnell auch kein D.O.N.A.L.D.-Kongreß veranstaltet werden …
21.03.2020, 20:06:08
Lord Pumpernickel
@lord_pumpernickel
Das deutsche Recht überlässt die Bewertung einer solchen Situation gerne einmal einer Ermessensentscheidung. Also da, wo das Recht etwas nicht endgültig regelt, soll man ordentlich abwägen und zu einer begründeten Entscheidung kommen. Diese ist dann allerdings gerichtlich überprüfbar. Wenn man da mit etwas gesundem Menschenverstand (den gibt es tatsächlich auch vor Gericht) herangeht, ist das kein Hexenwerk. Soll heißen, solange ein Ausgeh- Versammlungsverbot herrscht, treten natürlich Pflichten aus der Vereinssatzung zurück. Selbst, wenn sich im Laufe des Jahres die Maßnahmen lockern, können andere Gründe dafür sprechen, die Mitgliederversammlung nicht mehr einzuberufen. Dazu gehören auch Gründe wie zu enge Fristen zur Einladung, was es einem Großteil der Mitglieder erschweren würde, an der Versammlung teilzunehmen oder Beschränkungen im Reiseverkehr oder auch, wenn keine geeigneten Lokalitäten gemietet werden können. Das ist zu gegebener Zeit erneut abzuwägen. Grüße aus dem Heimbüro und bleibt alle gesund!
23.03.2020, 10:24:28
:-anonymous
@:-anonymous
Ich zitiere: Im Zuge der Bekämpfung der Corona-COVID-19-Pandemie hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgende der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen, die u.a. auch die Handlungsfähigkeit und die Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen soll. Hiermit wird insbesondere erstmalig die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen/Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage geschaffen. Hintergrund ist, dass auf Basis einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm die Möglichkeit der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung einer Rechtsgrundlage in der Satzung bedarf (OLG Hamm (Beschl. vom 27. September 2011, Az. 27 W 106/11 = NZG 2012, 189). Dies soll jetzt geändert werden. In § 5 des Gesetzesentwurfs heißt es wörtlich: „§ 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ Die im Entwurf vorliegende Regelung bedeutet eine wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Durchführung von bereits anberaumten Mitgliederversammlungen und sichert zugleich die Handlungsfähigkeit des Vereins bzw. der Stiftung, indem angeordnet würde, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Hierdurch wird gewährleistet, dass – auch ohne entsprechende Satzungsregelung – der Verein bzw. die Stiftung trotz der Nicht-Durchführbarkeit von Neuwahlen im Rechtsverkehr handeln kann. Zugleich würde im Falle des Inkrafttretens des Gesetzes die Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch ohne (physische) Teilnahme am Versammlungsort ermöglicht, wozu die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Auch die schriftliche Stimmabgabe soll ermöglicht werden. Nach bisheriger Rechtslage ist eine virtuelle Mitgliederversammlung nämlich nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die COVID-19-Pandemie würde – im Falle des Inkrafttretens des Gesetzes – somit der Druck von den Vereinen und Stiftungen genommen, die aktuell – insbesondere aufgrund satzungsmäßiger Gegebenheiten – mit der Unmöglichkeit der Durchführung der Mitgliederversammlungen konfrontiert sind. DDD
25.03.2020, 19:43:02
Theodora Tuschel OP
@theodora_tuschel
Danke. Das steht so vollkommen im Gegensatz zu Tipps wie "einfach ignorieren". Alle Schwierigkeiten rund um die MV, um Fristen und alles, was nur die MV entscheiden kann wie Wahlen, Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen, haben wir uns mit der e.V.-Werdung eingekauft. Die e.V.-Befürworter wollten das damals nicht wahrhaben, nach dem Motto "es ändert sich doch gar nichts". Aber natürlich hat sich einiges geändert, und das müssen alle Würdenträger, die mit organisatorischen Aufgaben betreut sind, endlich wahrnehmen. Egal ob man das schön findet oder nicht. Der e.V. hat unbestreitbar Vorteile gebracht, aber die Nachteile dürfen nicht ignoriert werden.
25.03.2020, 20:14:05
Beppo
@beppo
> Alle Schwierigkeiten ... haben wir uns mit der e.V.-Werdung eingekauft. Lass mal die Kirche im Dorf, Tuschel*in! Natürlich war die e.V.-Werdung total bescheuert. Aber auf Erdbeben, Meteoreinschläge und Pandemien braucht sich so ein Bampal-e.V. nicht vorzubereiten. Dafür sind allein die Damen Nornen zuständig. Hätte nie gedacht, dass ich mal ausgerechnet den KdD in Schutz nehmen würde, aber hiermit tue ich es.
26.03.2020, 05:43:50
Kassenwart
@kassenwart
Hätte nie gedacht, dass ich mal ausgerechnet den KdD in Schutz nehmen würde, aber hiermit tue ich es.
Das ist ja wirklich ein Erlebnis! Und ich wiederum gebe Beppo recht damit, die Kirche im Dorf zu lassen. Aber ich muss es einfach wieder sagen: Es hat alles nichts mit dem e.V. zu tun! Auch vor der Eintragung war die D.O.N.A.L.D. ein Verein, in der Satzung war die Mitgliederversammlung geregelt und die dort durchzuführenden Wahlen. Die geltenden Regeln waren die Gleichen. Und eine Begrenzung der Amtszeit der PräsidEnte ist in der Satzung nicht geregelt. Insofern bleibt die PräsidEnte eh im Amt, bis eine neue PräsidEnte gewählt wird. Aber mal im Ernst: Mir fehlt die Vorstellung, wie man eine virtuelle Mitgliederversammlung eigentlich organisiert. Wie soll das mit der Stimmabgabe funktionieren? Gibt es solche Systeme?
27.03.2020, 13:27:10
Theodora Tuschel OP
@theodora_tuschel
Beppo hat sich ein wenig vergaloppiert. Es ist schön von ihm, dass er den KdD in Schutz nimmt. Aber der KdD und die Präsidente, das ist wie Donald und Daisy, wie Bolivar und Schnurrli, wie "Frohsinn" und Frl. von Schwan. Hand in Hand watscheln sie durchs Vereinsleben. Nur selten kommt die Handtasche zum Einsatz. Nur selten ätzt der KdD: "In Münzen oder in Scheinen? Oder halb und halb?" Alles andere ... mal sehen ... aber man muss informiert sein. Da ist mir eine fachgerechte Auskunft lieber als ein locker-flockiges "einfach ignorieren".
27.03.2020, 16:39:10
Kassenwart
@kassenwart
Ach nöö, so sehe ich unser Verhältnis nicht. Ich hab' Dir noch nie etwas von Kartoffelaugen geschrieben... 😜
27.03.2020, 17:28:09
Beppo
@beppo
> Auch vor der Eintragung war die D.O.N.A.L.D. ein Verein, ... Die Panzerknacker waren auch mal ein Verein, später sogar eine AG. Das hat sie aber nie daran gehindert, rigoros das zu tun, was gerade nötig war. Die alte D.O.N.A.L.D. war unsere Organisation, da konnten WIR machen, was WIR wollten. Wir haben im Gegensatz zu euch Amtsschimmeln auf Pomade, Seife, Kamm und Schwamm gepfiffen. > Mir fehlt die Vorstellung, wie man eine virtuelle Mitgliederversammlung eigentlich organisiert. Vielleicht hätten wir bei der alten D.O.N.A.L.D. rein utilaristisch einfach eine Briefwahl der Würdenträger durchgeführt. Das machen die Bayern gerade auch so. Kannst du dir vorstellen, dass da irgendjemand vor das Verwaltungsgericht gezogen wäre?
27.03.2020, 17:36:46
Coolwater
@coolwater
Und eine Begrenzung der Amtszeit der PräsidEnte ist in der Satzung nicht geregelt. Insofern bleibt die PräsidEnte eh im Amt, bis eine neue PräsidEnte gewählt wird.
Bei den ollen Römern hebelte der nicht minder olle Caesar das ganze Vereinsgedöns aus und ließ sich zum "dictator perpetuus" ernennen, zum "Diktator auf Lebenszeit". Das war der Beginn der römischen Kaiserzeit, der Monarchie. Das alterprobte Verfahren, über eine Diktatur in eine Monarchie zu gleiten (Caesar, Napoleon Bonaparte, Napoleon III. und andere mehr), hat den unbestreitbaren Vorzug, daß man nicht mehr langweilige Vereinsrechtsparagraphen büffeln muß. Schlage daher vor, Szenarien eines donaldistischen Verfassungsputsches zu entwickeln. Die diversen Leichen, über die die eingeklammerten Herren dabei gingen beziehungsweise zu denen sie selber wurden (Stichwort Iden des März), ließen sich vielleicht menschenfreundlicherweise aussparen – in Entenhausen stirbt schließlich auch keiner so leicht oder fällt gar unter der Hand mit dem zuckenden Mörderdolch.
27.03.2020, 19:47:56
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